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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 218/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007, Az.: 2 Ca 649/06 aufgehoben.
2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21.04.2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erster Instanz unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit angegeben hat, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss des Rechtspflegers vom 26.06.2007 die im Prozesskostenhilfebeschluss vom 21.04.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahin gehend abgeändert, dass die Klägerin ab 01.07.2007 monatliche Raten in Höhe von 75,-- € zu zahlen hat. Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 27.06.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei zwischenzeitlich wiederum arbeitslos und sei daher nicht in der Lage, die festgesetzten Raten aufzubringen. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 10.07. und 21.08.2007 einen Arbeitslosengeldbescheid nicht vorgelegt hatte, half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin nunmehr einen Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 10.07.2007 vorgelegt.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet. Nachdem nunmehr vorgelegten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit B-Stadt in Verbindung mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergibt sich in Anwendung des § 115 ZPO, dass die Klägerin keine monatlichen Raten zu leisten hat.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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